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	<title>Themenkatalog &#187; Recht</title>
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		<title>Steuerrhinterziehungsbek&#228;mpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflichten</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 22:03:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Beyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufbewahrungspflichten
Besondere Aufbewahrungspflichten bei hohen &#220;berschusseink&#252;nften nach dem Steuerhinterziehungsbek&#228;mpfungsgesetz
Das Steuerhinterziehungsbek&#228;mpfungsgesetz enth&#228;lt im wesentlichen Regelungen, die erst dann in Kraft treten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung zur Ausf&#252;hrung des Gesetzes in Kraft getreten sein wird. Einzelne Regelungen sind jedoch auch unabh&#228;ngig von dieser Rechtsverordnung bereits ab dem 01.01.2010 wirksam. Hierzu z&#228;hlt insbesondere die Aufbewahrungspflicht gem. § 147a Abgabenordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufbewahrungspflichten</p>
<p>Besondere Aufbewahrungspflichten bei hohen &Uuml;berschusseink&uuml;nften nach dem Steuerhinterziehungsbek&auml;mpfungsgesetz</p>
<p>Das Steuerhinterziehungsbek&auml;mpfungsgesetz enth&auml;lt im wesentlichen Regelungen, die erst dann in Kraft treten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung zur Ausf&uuml;hrung des Gesetzes in Kraft getreten sein wird. Einzelne Regelungen sind jedoch auch unabh&auml;ngig von dieser Rechtsverordnung bereits ab dem 01.01.2010 wirksam. Hierzu z&auml;hlt insbesondere die Aufbewahrungspflicht gem. § 147a Abgabenordnung (AO) neue Fassung (n.F.). </p>
<p>§ 147a AO ordnet die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen &uuml;ber Einnahmen und Werbungskosten f&uuml;r die Dauer von 6 Jahren an, wenn der Steuerpflichtige positive &Uuml;berschusseink&uuml;nfte von mehr als EUR 500.000,00 im Kalenderjahr bezieht. Diese Regelung erweitert also die Aufbewahrungspflichten auf die Bezieher von Eink&uuml;nften im Privatverm&ouml;gen. Es m&uuml;ssen nur die Einnahmen und Werbungskosten aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Sonderausgaben, au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen oder Sonstiges. </p>
<p>F&uuml;r die Berechnung des Schwellenwertes in H&ouml;he von EUR 500.000,00 pro Kalenderjahr findet keine Saldierung mit negativen Eink&uuml;nften aus anderen Einkunftsarten statt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte gesondert betrachtet. Dies bedeutet, dass f&uuml;r die Feststellung des Grenzwertes keine Zusammenrechnung der Ehegatteneink&uuml;nfte geschieht. </p>
<p>Diese neuen Aufbewahrungspflichten werden zuk&uuml;nftig im Rahmen einer <a  href="http://www.konlus.de">Betriebspr&uuml;fung</a> kontrollierbar sein. Hierzu hat der Gesetzgeber den Betriebspr&uuml;fungskatalog des § 193 Abs. 1 AO um Steuerpflichtige im Sinne des § 147a AO erweitert. </p>
<p>Sollte der Steuerpflichtige in den F&auml;llen des § 90 Abs. 2 Satz 3 AO n.F. die Abgabe einer Eides stattlichen Versicherung oder die Bevollm&auml;chtigung der Finanzbeh&ouml;rde verweigern, kann der Steuerpflichtige auch unterhalb der Schwelle von EUR 500.000,00 zu Aufbewahrung verpflichtet werden. Dies entspricht der Intension des Gesetzgebers, der eine &Uuml;berpr&uuml;fung dieser so genannten „Eink&uuml;nftemillion&auml;re“ f&uuml;r das Finanzamt erleichtern will. Der Gesetzgeber f&uuml;hrt insoweit aus, dass eine &Uuml;berpr&uuml;fung oftmals dadurch verz&ouml;gert oder erschwert werde, dass entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen nicht aufgewahrt werden w&uuml;rden. </p>
<p>Rechtssystematisch erscheint es fragw&uuml;rdig, die Neuregelung der Aufbewahrungspflicht im Rahmen des Steuerhinterziehungsbek&auml;mpfungsgesetzes zu regeln. Denn diese Neuregelung betrifft auch reine Inlandsf&auml;lle, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gesch&auml;ftsbeziehung z. B. zu Banken in einer so genannten Steueroase haben muss. Au&szlig;erdem ist es fraglich, ob die Neuregelung dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz gen&uuml;gt, da sie f&uuml;r s&auml;mtliche &Uuml;berschusseink&uuml;nfte gilt. Daher ist sie dem Wortlaut nach nicht nur z. B. f&uuml;r Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch f&uuml;r Eink&uuml;nfte aus nichtselbstst&auml;ndiger T&auml;tigkeit anwendbar, obwohl diese Eink&uuml;nfte h&auml;ufig einfacher zu &uuml;berpr&uuml;fen sein werden. </p>
<p>Rechtsanwalt Dirk Beyer</p>
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		<title>Rechtssicherheit bei der Steuer: Tipps zur verbindlichen Auskunft</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 10:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Beyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Grund der Kompliziertheit des deutschen Steuersystems lassen sich die steuerlichen Auswirkungen unternehmerischen Handelns h&#228;ufig nur schwer im Vorfeld beurteilen. Zu diesem Zweck gibt es die M&#246;glichkeit, beim Finanzamt eine sog. verbindliche Auskunft einzuholen. Diese M&#246;glichkeit ist seit dem Jahr 2006 gesetzlich geregelt in § 89 Abgabenordnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Grund der Kompliziertheit des deutschen Steuersystems lassen sich die steuerlichen Auswirkungen unternehmerischen Handelns h&auml;ufig nur schwer im Vorfeld beurteilen. Zu diesem Zweck gibt es die M&ouml;glichkeit, beim Finanzamt eine sog. verbindliche Auskunft einzuholen. Diese M&ouml;glichkeit ist seit dem Jahr 2006 gesetzlich geregelt in § 89 Abgabenordnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.2007 erlassen. Diese Verordnung regelt Form und Inhalt des Antrags auf verbindliche Auskunft sowie die Bindung des Finanzamtes an die von ihm erteilte verbindliche Auskunft. </p>
<p><b>Voraussetzungen</b> f&uuml;r eine verbindliche Auskunft sind: </p>
<p>- Schriftlicher Antrag beim &ouml;rtlich und sachlich zust&auml;ndigen Finanzamt,<br />
- der Name, Sitz des Betriebes bzw. Wohnsitz und Steuernummer des Steuerpflichtigen,<br />
- der geplante Sachverhalt muss detailliert erl&auml;utert werden und darf bisher noch nicht realisiert worden sein,<br />
- es muss eine konkrete steuerliche Rechtsfrage gestellt werden, die an die Realisierung des geschilderten Sachverhalts ankn&uuml;pft,<br />
- der Berater muss seine eigene steuerliche Beurteilung dieses Sachverhalts darlegen,<br />
- das wirtschaftliche Interesse an der Einholung dieser Auskunft muss dargelegt werden,<br />
- erforderlich ist auch die Versicherung, dass der Antragsteller dieselbe Frage bisher an kein anderes Finanzamt gestellt hat,<br />
- au&szlig;erdem muss der Antragsteller erkl&auml;ren, dass er alle erforderlichen Angaben gemacht hat und diese Angaben der Wahrheit entsprechen. </p>
<p>Der Vorteil der <a href="http://www.konlus.de/"target="_blank">verbindlichen Auskunft</a> besteht darin, dass das Finanzamt sp&auml;ter von dieser erteilten Auskunft nicht mehr abweichen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich sp&auml;ter herausstellen sollte, dass die f&uuml;r die Steuerpflichtigen g&uuml;nstige Auskunft nicht dem Gesetz entspricht. Insofern genie&szlig;t der Antragsteller nach einer positiv beschiedenen Auskunft Vertrauensschutz. Das Finanzamt muss sich also bei sp&auml;teren Steuerbescheiden nach der erteilten Auskunft richten. Die Bindungswirkung entf&auml;llt jedoch, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder ge&auml;ndert werden. </p>
<p><b>Vorsicht:</b> Wenn die verbindliche Auskunft einen Dauersachverhalt betrifft, hat das Finanzamt die M&ouml;glichkeit, die Auskunft mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft im Rahmen seines pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessens zu widerrufen. Vor einer Aufhebung oder &Auml;nderung der Auskunft ist jedoch der Antragsteller anzuh&ouml;ren gem&auml;&szlig; § 91 AO. </p>
<p>Zu beachten ist auch die Geb&uuml;hrenpflicht der verbindlichen Auskunft. Diese richtet sich prim&auml;r nach dem sog. Gegenstandwert, der sich nach dem steuerlichen Interesse bemisst. Wenn dieser Gegenstandwert nicht bezifferbar ist, wird eine Zeitgeb&uuml;hr erhoben. </p>
<p>Ein <b>Sonderfall</b> der verbindlichen Zusage ist in §§ 204 bis 207 AO geregelt. Gem&auml;&szlig; § 204 AO kann der Steuerpflichtige im Anschluss an eine <a href="http://www.konlus.de/"target="_blank">Au&szlig;enpr&uuml;fung bzw. Betriebspr&uuml;fung</a> den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage stellen, wie ein im Rahmen der Au&szlig;enpr&uuml;fung gepr&uuml;fter und im entsprechenden Pr&uuml;fungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich beurteilt wird. </p>
<p>Eine Besonderheit besteht bei Umwandlungsvorg&auml;ngen (z.B. Einbringung eines Teilbetriebs in eine andere KG): In diesen F&auml;llen sollte genau gekl&auml;rt werden, welches Finanzamt zust&auml;ndig ist. In Betracht kommen ggf. das Finanzamt des abgebebenden Rechtstr&auml;gers und das Finanzamt des aufnehmenden Rechtstr&auml;gers. Zwischen beiden Finanz&auml;mtern muss insofern eine Abstimmung erfolgen. Zur Zeit besteht die Besonderheit, dass s&auml;mtliche Auskunftsantr&auml;ge, die einen Umwandlungsvorgang betreffen, wahrscheinlich erst der jeweiligen Oberfinanzdirektion durch das jeweilige Finanzamt zur Pr&uuml;fung vorgelegt werden (der Antrag ist trotzdem an das Finanzamt zu richten). Insofern kann sich ggf. eine Zeitverz&ouml;gerung ergeben.</p>
<p>Rechtsanwalt Dirk Beyer</p>
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		<title>Umsatzsteuer &#8211; Liquidit&#228;tsvorteil durch Wechsel zur Ist-Versteuerung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 10:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tdomf_f83ff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Ist-Versteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Liquidität]]></category>
		<category><![CDATA[Mittelstand]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 22. Juli 2009 ist das  „B&#252;rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ verabschiedet worden und r&#252;ckwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollte eigentlich steuerliche Absetzbarkeit von Beitr&#228;gen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbessert werden. Dar&#252;ber hinaus sind in dem Gesetz aber auch weitere, steuerliche Verbesserungen f&#252;r Unternehmen ber&#252;cksichtigt worden.
 Eine wesentliche (Sofort-) Ma&#223;nahme dient [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. Juli 2009 ist das  „B&uuml;rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ verabschiedet worden und r&uuml;ckwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollte eigentlich steuerliche Absetzbarkeit von Beitr&auml;gen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbessert werden. Dar&uuml;ber hinaus sind in dem Gesetz aber auch weitere, steuerliche Verbesserungen f&uuml;r Unternehmen ber&uuml;cksichtigt worden.</p>
<p> Eine wesentliche (Sofort-) Ma&szlig;nahme dient der Verbesserung der Liquidit&auml;t f&uuml;r den Mittelstand, die Verdoppelung der Umsatzgrenze f&uuml;r die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung von EUR 250.000,00 auf EUR 500.000,00 (§ 20 Abs. 2 UStG).</p>
<p> Grunds&auml;tzlich versteuern Unternehmen ihre Ums&auml;tze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Die Umsatzsteuer entsteht dabei bereits mit der Erstellung der Rechnung. Abzuf&uuml;hren ist die Umsatzsteuer dann 10 Tage nach dem Ende des Voranmeldungszeitraums, &uuml;blicherweise ist dies der Kalendermonat. Sollte der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht beglichen haben, entsteht f&uuml;r das Unternehmen ein Liquidit&auml;tsnachteil in H&ouml;he der ausgewiesenen Umsatzsteuer.</p>
<p> Anders bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung): Hier entsteht die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seine Rechnung begleicht. F&uuml;r das Unternehmen entsteht insoweit kein Liquidit&auml;tsnachteil, da die Umsatzsteuer erst dann an die Finanzverwaltung abgef&uuml;hrt werden muss, wenn der Kunde auch tats&auml;chlich gezahlt hat.</p>
<p> Diesen steuerlichen Vorteil der Ist-Versteuerung k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich alle Unternehmer in Anspruch nehmen, deren ma&szlig;geblicher Gesamtumsatz in 2008 unter EUR 500.000,00 betragen hat. Die Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen oder GmbH) ist dabei unerheblich. Der bislang realisierte Umsatz in 2009 wird dabei nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p> Beispiel:</p>
<p> Der Unternehmer U stellt am 6. Juli 2009 eine Rechnung &uuml;ber EUR 20.000,00 zzgl. EUR 3.800,00 Umsatzsteuer. Kunde K zahlt diese Rechnung nach 4 Wochen, d.h. am 3. August 2009.</p>
<p> Berechnet U seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung), wird die Umsatzsteuer aus der Rechnung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juli 2009 f&auml;llig. Die Zahlung an das Finanzamt muss im Allgemeinen bis zum 10. August 2009 erfolgen.</p>
<p> Nimmt U die Erleichterungen im Rahmen der Ist-Versteuerung in Anspruch, so muss er die Umsatzsteuer erst f&uuml;r den Voranmeldungszeitraum August 2009 abzuf&uuml;hren. Die Zahlung an das Finanzamt ist erst am 10. September 2009 f&auml;llig.</p>
<p> Durch die Ist-Versteuerung hat U einen Liquidit&auml;tsvorteil von EUR 3.800,00 f&uuml;r den Zeitraum vom 10. August 2009 bis zum 10. September 2009.</p>
<p> Die neue Vorschrift gilt f&uuml;r alle Ums&auml;tze, die ab dem 1. Juli 2009 ausgef&uuml;hrt worden sind. F&uuml;r Ums&auml;tze vor dem 1. Juli 2009 kann die Erleichterung nicht in Anspruch genommen werden (keine r&uuml;ckwirkende Anwendbarkeit). Somit ist die Erleichterung bereits f&uuml;r den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Juli 2009 anwendbar, sofern gleichzeitig mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein entsprechender Antrag bei dem zust&auml;ndigen Finanzamt gestellt wird.</p>
<p> Die Inanspruchnahme dieser Erleichterung hat im &uuml;brigen keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug.</p>
<p> Die gesetzliche Regelung ist zun&auml;chst auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beschr&auml;nkt.</p>
<p> Autor: <a href="http://www.konlus.de/neu">Wirtschaftspr&uuml;fer,<br />
Steuerberater Alexander Neu</a> </p>
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		</item>
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		<title>Versagung des Reisepasses bei Steuerschulden/Steuerhinterziehung?</title>
		<link>http://themesdb.phpbb2.de/recht/versagung-des-reisepasses-bei-steuerschuldensteuerhinterziehung-440.html</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Aug 2009 11:05:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Beyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Pass darf nur in den gesetzlich bestimmten F&#228;llen versagt werden, da die Versagung eine erhebliche Beschr&#228;nkung der Grundrechte bedeutet. So ist der Pass u.a. zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begr&#252;nden, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 PassG). Die Formulierung zeigt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Pass darf nur in den gesetzlich bestimmten F&auml;llen versagt werden, da die Versagung eine erhebliche Beschr&auml;nkung der Grundrechte bedeutet. So ist der Pass u.a. zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begr&uuml;nden, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 PassG). Die Formulierung zeigt, dass die Passbeh&ouml;rde in diesem Fall keinen Spielraum hat: Sie muss den Pass versagen, wenn ein Steuerfluchtwille besteht. Eine andere Frage ist, in welchen F&auml;llen dieser Steuerfluchtwille anzunehmen ist und welche Seite die &#8220;Beweislast&#8221; (richtig: Feststellungslast) tr&auml;gt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OVG L&uuml;neburg ma&szlig;gebend, welches sich zur &#8220;Beweislast&#8221; (Feststellungslast) der Passbeh&ouml;rde &auml;u&szlig;erte, wenn diese die Ausstellung eines Passes wegen eines <b>Steuerfluchtwillens</b> verweigern m&ouml;chte:</p>
<p>Die Passbeh&ouml;rde muss den Steuerfluchtwillens nachweisen. Dieser Nachweis ist gef&uuml;hrt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umst&auml;nden seine Absicht ergibt, dass er sich in das Ausland mit dem Ziel absetzen will, um sich dort seinen Steuerpflichten zu entziehen (OVG L&uuml;neburg v. 4.11.08. 11 ME 286/08).</p>
<p>Der Antragsteller schuldete festgesetzte Steuern in H&ouml;he von 4,5 Millionen Euro. Er versuchte, die Passbeh&ouml;rde nach Ablehnung seines Antrages im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Reisepass auszustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das OVG wies die Beschwerde als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck. Die Passbeh&ouml;rde habe aufgrund div. Indizien dargelegt, dass die Annahme des Steuerfluchtwillens berechtigt sei. Diese Annahme habe der Antragsteller durch gegenteilige Umst&auml;nde widerlegen m&uuml;ssen. Hierf&uuml;r habe er keine ausreichenden Umst&auml;nde vorgetragen. Zwar sei es zutreffend, dass sich allein aus erheblichen Steuerr&uuml;ckst&auml;nden noch nicht der Grund zur Versagung des Passes ergebe. Jedoch sei die H&ouml;he der Steuerschuld ein wichtiges Indiz unter mehreren. Dies hatte bereits das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt (11.9.07, 5 S 56/07). Diese weiteren Indizien bestanden hier in:<br />
- dem unklaren Verbleib eines Ver&auml;u&szlig;erungsgewinnes,<br />
- der Verletzung von fr&uuml;heren und aktuellen steuerlichen Erkl&auml;rungspflichten,<br />
- einem h&auml;ufigen Wohnsitzwechsel,<br />
- dem fehlenden Bem&uuml;hen, Steuerschulden zu tilgen.</p>
<p>Ein weiteres gewichtiges Indiz ist z.B. die Einleitung eines<br />
<a href="http://www.konlus.de/"target="_blank">Steuerstrafverfahrens</a>.</p>
<p>Letztlich handelt es sich um eine <b>Prognose</b> aufgrund des fr&uuml;heren und aktuellen Verhaltens.</p>
<p>RA Dirk Beyer</p>
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